Bayern: Nebentätigkeitsverordnung (BayNV): § .6 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

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Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV)

Zweiter Abschnitt Nebentätigkeitsgenehmigung

§ 6 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

(1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Art. 81 Abs. 7 Satz 1 BayBG) sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten darzulegen.

(2) Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. 2Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten auch allgemein erteilt werden. 3Umfang und Zeitdauer sind in der Genehmigung zu begrenzen. 4Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm die Behörde nicht entspricht. 5Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. 6Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.

(3) Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.

(4) Bei der Nebentätigkeit von leitenden Krankenhausärzten im Bereich der Krankenversorgung ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 sowie Satz 3 BayBG nicht anzunehmen, soweit diese Nebentätigkeit im Rahmen des vom Dienstherrn eingeräumten Liquidationsrechts bleibt.

(5) Ein Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG liegt nicht vor, wenn
1. ein Beamter auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder
2. eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter bestellt,
es sei denn, daß Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen.

(6) Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden.


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