ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... |
Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung - HNV)
Aufgrund des § 79 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), verordnet die Landesregierung:
§ 2 - Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 4 - Ausnahmen von der Abführungspflicht
§ 7 - Nebentätigkeit von geringem Umfang
§ 8 - Aufhebung von Vorschriften
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Red 20230725