.>>>NEU aufgelegt April 2024
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Bayerische Nebentätigkeitsverordnung (BayNV)
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV)
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20 Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieser Verordnung im staatlichen Bereich erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erläßt dieses Staatsministerium. Verwaltungsvorschriften über die Höhe von Vergütungen bedürfen im staatlichen Bereich der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
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Red 20230713