Mecklenburg-Vorpommern: Nebentätigkeitslandesverordnung - NLVO M-V

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Landesverordnung über die Nebentätigkeit der Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Nebentätigkeitslandesverordnung - NLVO M-V)*

Vom 22. Januar 2019 zuletzt geändert  22. Januar 2019 XX

*Aufgrund des § 78 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 201) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen    

§ 1    Geltungsbereich

§ 2    Öffentliche Ehrenämter

§ 3    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

§ 4    Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

§ 5    Nachträgliches Verbot einer Nebentätigkeit

Abschnitt 2
Vergütung von Nebentätigkeiten    

§ 6    Begriffsbestimmung

§ 7    Ablieferungspflicht von Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

§ 8    Ausnahmen

§ 9    Abrechnung über die Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Abschnitt 3
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn    

§ 10    Genehmigungspflicht

§ 11    Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts

§ 12    Höhe des Nutzungsentgelts

§ 13    Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich

§ 14    Festsetzung des Nutzungsentgelts

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften    

§ 15    Übergangsvorschriften

§ 16    Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes . Sie gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

(2) Diese Verordnung gilt für das Personal der Hochschulen gemäß § 55 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes , soweit im Landeshochschulgesetz oder in den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 2 Öffentliche Ehrenämter

Öffentliche Ehrenämter gemäß § 70 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes , deren Wahrnehmung nicht als Nebentätigkeit gilt, sind

1. die ehrenamtliche Mitgliedschaft

a) in einer kommunalen Vertretung, einem Ausschuss oder Beirat einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Amtes oder eines Zweckverbandes,

b) in Organen oder Ausschüssen der Sozialversicherungsträger und ihren Verbänden, der Bundesagentur für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,

c) in einer Einigungsstelle nach dem Personalvertretungsgesetz ,

d) in den Kollegialorganen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie der Landesanstalten für das Rundfunkwesen,

2. Tätigkeiten als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter sowie in einer Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeiten,

3. andere Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie auf Wahl oder behördlicher Bestellung beruhen und nicht Nebentätigkeiten im Sinne der §§ 71 und 72 des Landesbeamtengesetzes sind.

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für das Land Mecklenburg-Vorpommern, den Bund, ein anderes Bundesland oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in der Bundesrepublik Deutschland oder für deren Verbände ausgeübte Nebentätigkeit. Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.

(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für

1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,

2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband gemäß Absatz 1 Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,

3. natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes gemäß Absatz 1 Satz 1 dienen.

§ 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Aufgaben, die für eine in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes genannte juristische Person wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.

§ 5 Nachträgliches Verbot einer Nebentätigkeit

Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Aufnahme gemäß § 73 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes ganz oder teilweise verboten, ist der Beamtin oder dem Beamten eine angemessene Frist zu ihrer Abwicklung einzuräumen, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.

Abschnitt 2
Vergütung von Nebentätigkeiten

§ 6 Begriffsbestimmung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht oder sie einem Dritten zufließt.

(2) Als Vergütung gelten nicht

1. der Ersatz von notwendigen Fahrtkosten,

2. Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie auf der Grundlage der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes gewährt wurden, ansonsten bis zur Höhe des Betrages, den das Landesreisekostengesetz für den vollen Kalendertag vorsieht,

3. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird,

4. die vereinnahmte Umsatzsteuer.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder, soweit sie die Beträge nach Absatz 2 Nummer 2 übersteigen, als Vergütung anzusehen.

§ 7 Ablieferungspflicht von Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

(1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst ( § 3 ), die im Kalenderjahr den Betrag von 6.500 Euro übersteigen, hat die Beamtin oder der Beamte an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern. Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt der Höchstbetrag ungeachtet der Arbeitszeitermäßigung.

(2) Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen abzusetzen, und zwar für:

1. Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Beträge,

2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich),

3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material, soweit erforderlich und wirtschaftlich vertretbar.

Voraussetzung ist, dass die Beamtin oder der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(3) Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gilt § 65 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern .

§ 8 Ausnahmen

(1) Die Ablieferungspflicht nach § 7 ist nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,

2. Gutachtertätigkeiten sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen wären,

3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

4. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besoldung gewährten Urlaubs ausgeübt werden,

5. vorübergehende Tätigkeiten, die in herausragendem Maße im öffentlichen Interesse oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendig sind, soweit die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme für erforderlich hält.

(2) § 7 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 9 Abrechnung über die Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst

Die Beamtin oder der Beamte hat unaufgefordert spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres der oder dem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihr oder ihm im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen für Nebentätigkeiten nach § 7 vorzulegen, wenn die Vergütungen den dort genannten Betrag im Kalenderjahr übersteigen.

Abschnitt 3
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 10 Genehmigungspflicht

(1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bedarf der vorherigen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern oder ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparaten und Instrumenten, mit Ausnahme der Fachliteratur. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Personal des Dienstherrn darf nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

§ 11 Grundsätze für die Entrichtung des Nutzungsentgelts

(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat die Beamtin oder der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs. Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn

1. die Nebentätigkeit unentgeltlich oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder

2. die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit anerkannt hat oder

3. das Nutzungsentgelt 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

(2) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamtinnen oder Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.

§ 12 Höhe des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt ist pauschaliert nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung zu bemessen. Die Aufwendungen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 können zuvor abgezogen werden.

(2) Das Nutzungsentgelt beträgt

1. 5 Prozent für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

2. 10 Prozent für die Inanspruchnahme von Personal,

3. 5 Prozent für den Verbrauch von Material,

4. 10 Prozent für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich).

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde für die Festsetzung des Nutzungsentgelts Gebührenordnungen oder sonstige allgemeine Kostentarife ganz oder teilweise für anwendbar erklären, soweit sie die entstandenen Kosten decken, die Vorteile ausgleichen und das Nutzungsentgelt hierdurch besser bemessen werden kann. Bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten bedarf dies des Einvernehmens mit dem Finanzministerium. Bei Beamtinnen und Beamten der Träger der Sozialversicherung erteilt das für Soziales zuständige Ministerium das Einvernehmen anstelle des Finanzministeriums.

(4) Steht das Nutzungsentgelt nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme, so kann sie dementsprechend erhöht oder herabgesetzt werden. Kann sie nicht genau ermittelt werden, ist sie zu schätzen. Daneben ist ein Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nummer 4 zu entrichten.

§ 13 Entgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten im Krankenhausbereich

(1) Beamtete Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern, die wahlärztliche oder sonstige stationäre oder teilstationäre ärztliche Leistungen selbst berechnen können, sind verpflichtet, dem Krankenhaus als Entgelt zu entrichten:

1. einen Beitrag in Höhe der auf diese Leistungen entfallenden Kosten sowie

2. als Vorteilsausgleich einen Beitrag in Höhe von 20 Prozent bei erzielten Einnahmen bis 100 000 Euro, die nach Abzug der nach Nummer 1 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 Prozent von dem darüber hinaus gehenden Mehrbetrag.

Soweit bereits nach anderen Rechtsvorschriften eine den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung erfolgt, entfällt eine Kostenerstattung nach Satz 1 Nummer 1. Werden wahlärztliche Leistungen von mehreren Ärztinnen und Ärzten des Krankenhauses berechnet, so ist der insgesamt von ihnen zu erstattende Betrag im Verhältnis der von den einzelnen Ärztinnen oder Ärzten für diese Leistungen erzielten Bruttoliquidationserlöse zu erbringen.

(2) Bei Ärztinnen oder Ärzten des Krankenhauses, die für das Erbringen ambulanter ärztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen können, Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen, gilt Absatz 1 entsprechend. Der Krankenhausträger kann den Erstattungsbetrag für die einzelnen ambulanten Leistungen durch allgemeine Kostenregelung bestimmen. Die Kostenerstattung entfällt, soweit die Kosten des Krankenhauses anderweitig abgegolten werden.

(3) Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.

(4) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte des Krankenhauses gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 14 Festsetzung des Nutzungsentgelts

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben bei Ende der Inanspruchnahme zu machen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme haben die entsprechenden Angaben bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu erfolgen. Auf Verlangen sind entsprechende Aufzeichnungen mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen Belegen vorzulegen. Die Unterlagen sind vom Tag der Festsetzung des Nutzungsentgelts an fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Das Nutzungsentgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen. Bei fortlaufender Inanspruchnahme sind von Amts wegen vierteljährlich Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent des zuletzt festgesetzten Nutzungsentgelts festzusetzen, falls dieses den Betrag von 2 500 Euro überstiegen hat.

(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig. Die Abschlagszahlungen sind zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres fällig.

(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 15 Übergangsvorschriften

Nach bisherigem Recht angezeigte oder genehmigte Nebentätigkeiten gelten weiterhin als unbefristet angezeigt. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn sowie die entsprechenden Entgelte sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

§ 16 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nebentätigkeitslandesverordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) außer Kraft.

 

Schwerin, den 22. Januar 2019

Die Ministerpräsidentin
Manuela Schwesig
Der Minister für
Inneres und Europa
Lorenz Caffier

 


Red 20220207

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