Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) § 1 Geltungsbereich

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV): § 1 Geltungsbereich

 

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.

(2) Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 121 LBG NRW sowie für entpflichtete Professoren (§ 134 LBG NRW), soweit in der Hochschulnebentätigkeitsverordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte (§ 108 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG NRW).


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Red 20231108

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