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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV): § 18 Höhe des Nutzungsentgelts
§ 18 Höhe des Nutzungsentgelts
(1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert als Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall 10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal und je 5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und von Material.
(2) Steht das nach den Vomhundertsätzen berechnete Nutzungsentgelt für eine Leistungsgruppe (Einrichtungen, Personal oder Material) in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Inanspruchnahme, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des Beamten höher oder niedriger zu bemessen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung des Nutzungsentgelts für eine der drei Leistungsgruppen entsprechend dem Wert der Inanspruchnahme schließt die Pauschalbemessung nach Absatz 1 Satz 2 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus.
(3) Als Nutzungsentgelt ist bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich zu zahlen
1. bei Genehmigung der Nebentätigkeit vor dem 1. Januar 1993:
mindestens 35 vom Hundert der um die Kostenerstattung nach der Bundespflegesatzverordnung geminderten bezogenen Vergütung. Die Kostenerstattung ist zu berechnen nach § 13 Abs. 3 Nr. 6a Buchstabe b der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), in der jeweils geltenden Fassung.
2. bei Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992:
die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines Vorteilsausgleichs von mindestens 20 vom Hundert der bezogenen Vergütung.
Höhere Vomhundertsätze als 35 bzw. 20 vom Hundert werden zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten vereinbart.
Absatz 2 ist nicht anwendbar.
(4) Bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit in der Krankenversorgung (§ 8) sind als Nutzungsentgelt die Sachkosten nach dem jeweiligen vom Dienstherrn erlassenen oder für anwendbar erklärten Tarif zu erstatten, soweit sie nicht anderweitig abgegolten werden. Neben den Sachkosten sind als Nutzungsentgelt mindestens 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung im Kalenderjahr, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt, zu entrichten. Absatz 2 ist nicht anwendbar.
(5) Ärztliche Nebentätigkeit im Sinne der Absätze 3 und 4 ist jede Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ,,Arzt" oder ,,Ärztin", wenn sie auf Grund medizinischer Ausbildung ausgeübt wird.
(6) Ist für eine Nebentätigkeit in der Krankenversorgung oder in Bereichen mit medizinisch-theoretischen Aufgaben eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt
1. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 3 auf die Kostenerstattung nach den Vorschriften der BPflV in der jeweils geltenden Fassung und
2. in den Fällen einer Nebentätigkeit nach Absatz 4 auf die Sachkosten.
Grundlage für die Berechnung nach Nr. 1 ist die dem Patienten in Rechnung gestellte oder, wenn eine Vergütung nicht gefordert ist, üblicherweise zu fordernde Vergütung.
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Red 20231108