Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 5 Vergütung

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 5 Vergütung

 

§ 5 Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder in geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1. der Ersatz von notwendigen Fahrkosten,
2. der Ersatz von Tagegeldern bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266, 1279) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Betrags, oder, sofern bei Anwendung des Einkommenssteuergesetzes ein Zuschuss zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags,
3. der Ersatz von Übernachtungskosten bis zur Höhe der nach § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Betrags, oder, sofern bei Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes ein Zuschuss entstehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrags,
4. der Ersatz sonstiger, notwendiger gezahlter Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird und
5. die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie abzuführen ist.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen für die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit sind in vollem Umfang, Tagegelder und Übernachtungskosten insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 übersteigen und nicht konkret nachgewiesen werden können, als Vergütung anzusehen.


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Red 20231107

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