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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO): § 6 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen
§ 6 Gewährung und Ablieferung von Vergütungen
(1) Für eine Nebentätigkeit, die für den Freistaat Sachsen, eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wahrgenommen wird, wird eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden
1. bei Lehr-, Vortrags-, Prüfungs- oder Gutachtertätigkeiten und bei schriftstellerischen Tätigkeiten,
2. bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann oder
3. bei Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Eine Vergütung ist nicht zu zahlen, wenn der Beamte von Aufgaben im Hauptamt entlastet wird.
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, dürfen sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten insgesamt die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge) nicht übersteigen. Mit Ausnahme von Tagegeldern und Übernachtungskosten dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
(3) Vergütungen für
1. im öffentlichen oder diesem gleichstehenden Dienst ausgeübte,
2. auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommene oder
3. dem Beamten mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene
Nebentätigkeiten sind von dem Beamten insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als die Vergütung für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten bei Beamten und Richtern der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 8 4 500 EUR,
A 9 bis A 12 5 250 EUR,
A 13 bis A 15, R 1 6 000 EUR und
A 16, B 1, R 2 oder höher 7 000 EUR
übersteigt. Maßgebend für das Kalenderjahr ist die höchste Besoldungsgruppe, die der Beamte im Laufe eines Kalenderjahres erreicht. Für hauptamtliche kommunale Wahlbeamte ist auf die Zuordnung der Ämter gemäß § 30 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, abzustellen.
(4) Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind, insbesondere Aufwendungen
1. gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und konkret nachgewiesene Tagegelder und Übernachtungskosten gemäß § 5 Abs. 3, für die kein Ersatz geleistet wurde,
2. für Nutzungsentgelte und
3. für Hilfsleistungen sowie selbst beschafftes Material.
Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
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Red 20231107