Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) § 4 Hauptamt und Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV): § 4 Hauptamt und Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

 

§ 4 Hauptamt und Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Aufgaben seiner Behörde oder Einrichtung sollen einem Beamten nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden.

(2) Aufgaben einer anderen Behörde oder Einrichtung dürfen dem Beamten als Nebentätigkeit nur übertragen werden, wenn sie von eigenen Bediensteten der zuständigen Stelle allgemein oder im Einzelfall nicht wahrgenommen werden können. Die Übertragung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten des Beamten zulässig.


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Red 20231108

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