Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) § 22 Ausnahmen

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV): § 22 Ausnahmen

 

Abschnitt VII
Übergangs- und Schlußvorschriften 

§ 22 Ausnahmen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie weitere Ausnahmen von § 12 Abs. 1 zugelassen werden.

(2) Über die Zulassung von Ausnahmen entscheiden für Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium, für Beamte der Gemeinden und der Gemeindeverbände das Innenministerium und für Beamte der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Innenministeriums.


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Red 20231108

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