Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) § 24 Geltung für Richter

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV): § 24 Geltung für Richter

 

§ 24 Geltung für Richter

Diese Verordnung gilt für Richter des Landes entsprechend. § 2 Abs. 4 Nr. 5 und § 13 gelten nicht für Richter als Vorsitzende einer Einigungsstelle; § 6 Abs. 3 Satz 1 findet auf die Tätigkeit als Schiedsrichter oder Schlichter keine Anwendung.


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Red 20231108

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