Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) § 8 Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV): § 8 Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung

 

§ 8 Genehmigung von Nebentätigkeiten in der Krankenversorgung

(1) Den leitenden Ärzten (Chefärzten, Abteilungsärzten) der Krankenhäuser kann als Nebentätigkeit genehmigt werden, in den Krankenhäusern wahlärztliche Leistungen im stationären (voll-, teil-, vor- und nachstationären) Bereich und ambulante ärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen, wenn die Patienten die persönliche Leistung des leitenden Arztes wünschen. Die persönliche ärztliche Leistung ist vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.

(2) Durch die Nebentätigkeit darf insbesondere die Erfüllung der ärztlichen Pflichten gegenüber anderen Patienten nicht beeinträchtigt werden. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen darf nicht von einer Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft im Krankenhaus abhängig gemacht werden.

(3) Die persönlichen ärztlichen Leistungen (Absatz 1) müssen in allen wesentlichen Teilen von dem leitenden Arzt selbst erbracht werden. Soweit er dabei von ärztlichen Mitarbeitern unterstützt wird, trägt er uneingeschränkt die Verantwortung. Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingendem Grund; für diesen Fall ist die Nebentätigkeit des Vertreters allgemein genehmigt. Das Honorar darf nur durch den leitenden Arzt gefordert und angenommen werden; im Falle des Satzes 3 ist der Vertreter seiner Leistung entsprechend am Honorar zu beteiligen.

(4) Den leitenden Ärzten kann die gelegentliche Konsiliartätigkeit außerhalb des Krankenhauses im Zusammenhang mit einer Nebentätigkeit nach Absatz 1 genehmigt werden. Die Ausübung einer Privatpraxis sowie das Betreiben eines Labors, eines Instituts oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb des Krankenhauses ist nicht zulässig.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die leitenden Ärzte der Krankenhäuser im Strafvollzug.


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Red 20231108

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