Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) § 5 Nebentätigkeiten auf Vorschlag oder Veranlassung

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV): § 5 Nebentätigkeiten auf Vorschlag oder Veranlassung

 

§ 5 Nebentätigkeiten auf Vorschlag oder Veranlassung

Zur Übernahme einer Nebentätigkeit darf ein Beamter durch den Dienstvorgesetzten nur vorgeschlagen oder veranlaßt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), wenn ein dienstliches oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Ausübung dieser Nebentätigkeit vorliegt.


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Red 20231108

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