Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV) § 7 Allgemeine Genehmigung

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung - NtV): § 7 Allgemeine Genehmigung

 

§ 7 Allgemeine Genehmigung

(1) Eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist allgemein genehmigt, wenn sie

1. insgesamt einen geringen Umfang hat,
2. dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt,
3. außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird und
4. nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird.

(2) Eine Nebentätigkeit im Sinne von Absatz 1 ist dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine einmalige Tätigkeit handelt. Ein Widerruf in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 4 bleibt vorbehalten.


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Red 20231108

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