Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 7 Vergütungsverbot

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 7 Vergütungsverbot

 

§ 7 Vergütungsverbot

(1) Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 2 wird eine Vergütung nicht gewährt, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden für

1. Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- oder Vortragstätigkeiten,
2. schriftstellerische Tätigkeiten,
3. Gutachtertätigkeiten,
4. Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gefunden werden kann, oder
5. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann.


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Red 20231110


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