Saarland: Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 9 Ausnahmen von den §§ 7 und 8

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Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Nebentätigkeitsverordnung - NtVO): § 9 Ausnahmen von den §§ 7 und 8

 

§ 9 Ausnahmen von den §§ 7 und 8

(1) Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für

1. Lehrtätigkeiten an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an der Saarländischen Verwaltungsschule,
2. Tätigkeiten als gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Sachverständige,
3. Tätigkeiten auf dem Gebiet wissenschaftlicher Forschung und künstlerische Tätigkeiten,
4. Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten, Tierärztinnen oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, und
5. Tätigkeiten während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs.

(2) Die §§ 7 und 8 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.


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Red 20231110


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