Sachsen-Anhalt: Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) § 2 Bruttoeinkommen

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA): § 2 Bruttoeinkommen

 

§ 2 Bruttoeinkommen

(1) Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes und des § 24 Abs. 3 Nr. 1 des Landesrichtergesetzes sind alle durch eine Nebentätigkeit erzielten Entgelte, geldwerten Vorteile und pauschalierten Aufwandsentschädigungen zu berücksichtigen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Als Bruttoeinkommen gelten nicht

1. nach oder entsprechend § 4 Abs. 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewährte Reisekostenvergütung,
2. der Ersatz sonstiger Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird, und
3. vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit diese abgeführt wird.


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