Sachsen-Anhalt: Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) § 1 Geltungsbereich

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA): § 1 Gelungsbereich

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes und die Richter des Landes. Sie gilt für Ruhestandsbeamte, Richter im Ruhestand, frühere Beamte und frühere Richter hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamten- oder Richterverhältnisses ausgeübt haben, entsprechend.

(2) Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.


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