Sachsen-Anhalt: Nebentätigkeitsverordnung (NVO LSA) § 6 Entgelt und Vorteilsausgleich für ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA): § 6 Entgelt und Vorteilsausgleich für ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern

 

§ 6 Entgelt und Vorteilsausgleich für ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern

(1) Das Entgelt für ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeiten wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, bei mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde, festgelegt. Es kann pauschaliert werden. Bei ambulanter Behandlung und sonstigen Nebentätigkeiten sollen die Sachkosten nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT Band I) erstattet werden, zu beziehen beim Kohlhammer-Verlag, 70565 Stuttgart. Bei wahlärztlicher Leistung richtet sich die Kostenerstattung für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material nach § 19 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 16d des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133, 1147).

(2) Der Vorteilsausgleich darf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 5 geregelten Vomhundertsätze nicht unterschreiten.


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