.>>>NEU aufgelegt April 2024 |
ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen. |
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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Sachsen-Anhalt (Nebentätigkeitsverordnung - NVO LSA): § 10 Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen
§ 10 Abrechnung von Nebentätigkeitsvergütungen
Der Beamte oder Richter hat dem Dienstvorgesetzten unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 vorzulegen, wenn diese in ihrer Summe den dort festgelegten Betrag übersteigen.
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Red 20230801