Thüringen: Thüringer Nebentätigkeitsverordnung (ThürNVO) § 1 Geltungsbereich

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Thüringer Nebentätigkeitsverordnung - ThürNVO): § 1 Geltungsbereich

 

Erster Abschnitt
Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Nebentätigkeit der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte.


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