Thüringen: Thüringer Nebentätigkeitsverordnung (ThürNVO) § 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Thüringens

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Thüringer Nebentätigkeitsverordnung - ThürNVO): § 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Thüringens

 

§ 4 Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Thüringens

Aufgaben, die für das Land Thüringen, für Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.


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