.>>>NEU aufgelegt April 2024 |
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Thüringer Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Thüringer Nebentätigkeitsverordnung - ThürNVO): § 5 Antrag zur Genehmigung von Nebentätigkeiten
§ 5 Antrag zur Genehmigung von Nebentätigkeiten
In dem Antrag zur Genehmigung von Nebentätigkeit hat der Beamte der obersten Dienstbehörde Angaben zu machen über
1. Art und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit, den Auftraggeber und die voraussichtliche Höhe der Vergütung,
2. Beginn und voraussichtliches Ende der Nebentätigkeit,
3. sonstige Tatsachen, die nach § 51 Abs. 2 ThürBG zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen können.
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Red 20231107