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Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz; hier: Einführungshinweise
BMI vom 3. September 1997 – D I 1 – 210 295/33a
1) Oberste Bundesbehörden
Betr.: Zweites Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz
hier: Einführungshinweise
Anlg.: – 1 –
Das Zweite Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz – BR-Drs. 505/97 – (Anlage) wird in Kürze in Kraft treten.
Das Gesetz hat eine weitere Eingrenzung von Nebentätigkeiten zum Ziel, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu stärken. Es geht um die volle Wahrung der Interessen des Dienstherrn und der Allgemeinheit an dem ganzen Einsatz des Beamten für seinen Beruf und daran, daß der Beamte sein Amt pflichtgemäß, unparteiisch sowie unbefangen wahrnimmt und schon den Anschein möglicher Interessen- und Loyalitätskonflikte durch eine Zweitbeschäftigung vermeidet.
Deshalb werden im wesentlichen die Offenlegungspflichten zu den Nebentätigkeiten erweitert, die Unzulässigkeit von Nebentätigkeiten klargestellt, die das Gepräge eines Zweitberufs haben, und eine generelle Befristung von Nebentätigkeitsgenehmigungen eingeführt.
Zur einheitlichen Anwendung der neuen nebentätigkeitsrechtlichen Regelungen des Bundesbamtengesetzes (BBG) gebe ich folgende Hinweise:
I. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 65 BBG)
1. Erweiterte Offenlegungspflichten (§ 65 Abs. 6 Satz 2 BBG – neu –)
a) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung hat der Beamte nicht nur – wie bisher – Nachweise über Art und Umfang der angestrebten Nebentätigkeit, sondern alle Nachweise zu erbringen, die seinem Dienstvorgesetzten die Prüfung darüber ermöglichen oder erleichtern, ob ein Versagungsgrund vorliegt.
Regelmäßig sind mindestens Nachweise erforderlich über
– die Art,
– den zeitlichen Umfang,
– die Person des Auftrag- bzw. Arbeitgebers und
– die zu erwartenden Entgelte und geldwerten Vorteile.
Als geldwerte Vorteile kommen Sach- und Dienstleistungen oder deren verbilligte Abgabe – z.B. kostenlose oder vergünstigte Eintrittskarten, Reisen, Unterkunftsmöglichkeiten oder Einkaufsgutscheine – in Betracht. Im übrigen ist anhand von § 4 BNV zu beurteilen, welche Gegenleistungen für die angestrebte Nebentätigkeit anzugeben sind.
Benötigt der Dienstvorgesetze im Einzelfall noch weitere Angaben für seine Prüfung, hat der Beamte auch insofern die entsprechenden Nachweise zu führen (z.B. über die Häufigkeit der Nebentätigkeit).
Sind konkrete Nachweise zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht möglich – wie dies insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme des Beamten oder der Höhe seiner Einnahmen häufiger der Fall sein dürfte –, sind stets wenigstens ungefähre Angaben zu machen. Leerformeln wie "zur Zeit nicht bekannt" reichen nicht aus. Dem Dienstvorgesetzten sind zu allen für die Entscheidung über die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung wesentlichen Umständen die Angaben so konkret wie möglich zu machen.
b) Spätere Änderungen bei Tatsachen, die der Beamte bei seinem Antrag angegeben hat, hat er ohne schuldhaftes Zögern und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur ungefähren Angaben.
Auch für bereits vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes genehmigte und weiter ausgeübte Nebentätigkeiten besteht die Verpflichtung, Änderungen hinsichtlich früherer Angaben schriftlich anzuzeigen, sofern diese nach Inkrafttreten der Neuregelung eingetreten sind.
2. Versagungsgrund: Ausübung eines Zweitberufs (§ 65 Abs. 2 Satz 3 BBG – neu –)
Ob sich eine Nebentätigkeit als unzulässige Ausübung eines Zweitberufs darstellt, ist unter dem Gesichtspunkt der für das Beamtenverhältnis verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der vollen Hingabe zum Beruf zu beurteilen. Im Einzelfall wird dies zumeist nur im Rahmen einer Gesamtbewertung anhand der im Gesetz dazu genannten Kriterien möglich sein:
– Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (= mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit) Nicht davon erfaßt sind Nebenerwerbslandwirte und -winzer. Diese führen in aller Regel einen ererbten Betrieb fort, und ihre Tätigkeit ist weniger auf Gewinnerzielung gerichtet als auf eine angemessene Bewirtschaftung und Pflege von Grund und Boden. Keine gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung sind aus Gefälligkeit übernommene Tätigkeiten, da diese zumeist nur gelegentlich und aufgrund besonderer Verbindung zum "Auftraggeber" (z.B. Verwandtschaftsverhältnis) ausgeübt werden.
– Umfang der Nebentätigkeit (= durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme, gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum der Nebentätigkeit)
– Dauer der Nebentätigkeit (= Länge des Gesamtzeitraums, über den die Ausübung der Nebentätigkeit beabsichtigt ist)
– Häufigkeit (= Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit innerhalb des beabsichtigten Gesamtzeitraums ausgeübt werden soll).
Der Versagungsgrund der Ausübung eines Zweitberufs gilt in gleicher Weise für Nebentätigkeiten von voll- wie von teilzeitbeschäftigten Beamten.
Bereits vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes erteilte Genehmigungen sind bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten für die Ausübung eines Zweitberufes zu überprüfen und ggfls. zurückzunehmen bzw. zu widerrufen. Mit dem "neuen" Versagungsgrund trifft das Gesetz keine echte Neuregelung, sondern nimmt lediglich eine Klarstellung in Bezug auf die Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der vollen Hingabe vor.
3. Generelle Befristung von Nebentätigkeitsgenehmigungen auf längstens fünf Jahre (§ 65 Abs. 2 Satz 5 BBG – neu –)
Diese Regelung hat Bedeutung für Nebentätigkeiten, die der Beamte längerfristig ausüben möchte oder die ihrer Natur nach nur über einen längeren Zeitraum möglich sind.
Der Dienstvorgesetze wird im Einzelfall die Nebentätigkeitsgnehmigung auch auf weniger als fünf Jahren befristen, insbesondere wenn
– die Nebentätigkeit für einen kürzeren Zeitraum beantragt ist oder ihrer Natur nach in einem kürzeren Zeitraum beendet werden kann oder
– absehbar ist, daß eine vorzeitige Überprüfung der Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit den beamtenrechtlichen Vorschriften insbesondere den konkreten dienstlichen Belangen notwendig wird, wie z.B. wenn
– in absehbarer Zeit ein dienstliches Tätigwerden des Beamten in Angelegenheiten vorgesehen ist, in denen er Nebentätigkeiten ausübt (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG),
– die Nebentätigkeit ihrer Art nach häufig Veränderungen unterliegt.
Beginn und Ende der Fünfjahresfrist bestimmen sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln (vgl. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB). Demzufolge beginnt grundsätzlich der Lauf der Frist
– bei Nebentätigkeiten, die der Beamte zu einem im Antrag bestimmten künftigen Datum aufnehmen will, an diesem Tag
– im übrigen mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Genehmigungserteilung folgt.
Eine Ausnahme besteht für die Genehmigung von Nebentätigkeiten, die die Mitwirkung an einem Verfahren der Streitbeilegung – insbesondere bei schiedsgerichtlichen Verfahren – zum Inhalt haben (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 6 BBG). Hier beginnt der Lauf der Frist erst mit der – im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht absehbaren – Aufnahme der Streitbeilegungsverfahrens. Sobald die Aufnahme dem Beamten bekannt wird, hat er dies seiner Dienstbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit sie Kenntnis vom Beginn der Frist erlangt.
Mit Ablauf der Befristung erlischt die Genehmigung. Der Beamte darf die Nebentätigkeit erst fortsetzen, nachdem ihm auf seinen Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Nachweise eine erneute Genehmigung erteilt ist. Auch ein rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Antrag reicht für eine zulässige Fortsetzung der Nebentätigkeit nach Ablauf der Befristung nicht aus, solange keine neue Genehmigung erteilt ist.
Es wird empfohlen, in den Genehmigungsbescheiden grds. das Fristende ausdrücklich festzuhalten und auf das Erfordernis einer frühzeitigen Antragstellung für den Fall einer gewünschten Fortsetzung der Nebentätigkeit hinzuweisen.
4. Möglichkeit, Nebentätigkeitsgenehmigungen mit Auflagen und Bedingungen zu versehen (§ 65 Abs. 2 Satz 5, 2. Halbsatz BBG – neu –)
Diese Möglichkeit kann z.B. genutzt werden, um noch ungewissen Ereignissen besser Rechnung zu tragen. So könnte z.B. eine Nebentätigkeitsgenehmigung an die auflösende Bedingung eines Dienstpostenwechsels geknüpft werden, so daß die Genehmigung mit dem späteren Wechsel auf einen anderen Dienstposten erlischt.
5. Erlöschen der nach altem Recht ergangenen Nebentätigkeitsgenehmigungen mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, frühestens aber mit Ablauf des 30. Juni 1999 (§ 65 Abs. 7 BBG – neu –)
Betroffen von dieser Übergangsvorschrift sind nur Nebentätigkeitsgenehmigungen, die
– bereits vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes, d. h. nach "altem" Nebentätigkeitsrecht, erteilt worden sind und
– Nebentätigkeiten zum Gegenstand haben, die nach Inkrafttreten des Gesetzes fortgesetzt oder erst noch aufgenommen werden sollen.
Die Fünfjahresfrist gilt für nur für die vorgenannten Nebentätigkeitsgenehmigungen, die nach dem 30. Juni 1994 erteilt wurden. Vor dem 1. Juli 1994 erteilte Nebentätigkeitsgenehmigungen erlöschen grundsätzlich mit Ablauf des 30. Juni 1999.
Eine Ausnahme gilt für die Genehmigungen von Nebentätigkeiten, die in der Mitwirkung bei Verfahren der Streitbeilegung – insbesondere bei schiedsgerichtlichen Verfahren – bestehen: Unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ist maßgeblich die tatsächliche Aufnahme des Verfahrens. Ist das Verfahren vor dem 1. Juli 1994 aufgenommen worden, erlischt eine solche Nebentätigkeitsgenehmigung mit Ablauf des 30. Juni 1999; ist das Verfahren nach dem 30. Juni 1994 aufgenommen worden, gilt die Fünfjahresfrist.
II. Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten (§ 66 BBG)
1. Schriftliche Anzeigepflicht bei bestimmten in § 66 BBG genannten entgeltlichen Nebentätigkeiten (§ 66 Abs. 2 Satz 1 BBG – neu)
Für folgende genehmigungsfreie entgeltliche Nebentätigkeiten wird eine schriftliche Anzeigepflicht eingeführt:
– eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 BBG),
– die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 BBG),
– die Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten (§ 66 Abs. 1 Nr. 5 BBG).
Die schriftliche Anzeigepflicht besteht nur, wenn für diese Nebentätigkeiten ein Entgelt oder geldwerter Vorteil geleistet werden soll (vgl. zu den Entgelten und geldwerten Vorteilen I. 1. a))
a) Vor der Aufnahme einer solchen Nebentätigkeit hat der Beamte im Regelfall mindestens anzuzeigen,
– die Art,
– den zeitlichen Umfang,
– die Person des Auftrag- bzw. Arbeitgebers und
– die voraussichtliche Höhe des Entgelts oder geldwerten Vorteils.
Bestehen im konkreten Einzelfall Bedenken, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Pflichten verletzt werden könnten, kann der Dienstvorgesetzte weitere Informationen von dem Beamten verlangen.
Sofern konkrete Angaben vor der Aufnahme der Nebentätigkeit noch nicht möglich sind, sind zumindest ungefähre Angaben zu machen.
Nach Erfüllung seiner Anzeigepflichten kann der Beamte die Nebentätigkeit aufnehmen; einer schriftlichen Bestätigung seines Dienstvorgesetzten bedarf er dazu nicht. Erst wenn dem Beamten die Nebentätigkeit wegen Verletzung dienstlicher Pflichten untersagt worden ist, ist er an der Aufnahme bzw. weiteren Ausübung der Nebentätigkeit gehindert. Für die Untersagung solcher Nebentätigkeiten reicht im Gegensatz zu den genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten nicht die bloße Möglichkeit der Verletzung dienstlicher Pflichten aus, sondern muß – wie bisher – eine Verletzung dienstlicher Pflichten durch die Ausübung der Nebentätigkeiten zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
Ergibt sich aus den Angaben bei der Anzeige der Nebentätikeit aber bereits die Möglichkeit einer Verletzung dienstlicher Pflichten, so hat der Dienstvorgesetzes begründeten Anlaß, während der Ausübung der Nebentätigkeit – ggfls. sogar in regelmäßigen Abständen – ergänzende schriftliche Auskünfte einzuholen (vgl. dazu Nr. 3).
b) Spätere Änderungen hinsichtlich der Tatsachen, die der Beamte vor Aufnahme der Nebentätigkeit schriftlich angezeigt hatte, hat er ohne schuldhaftes Zögern und unaufgefordert ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur ungefähren Angaben.
2. Übergangsvorschrift: Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige hinsichtlich bestimmter bereits vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes aufgenommenen und danach noch weiter ausgeübten genehmigungsfreien entgeltlichen Nebentätigkeiten (§ 66 Abs. 3 BBG – neu –)
Die schriftliche Anzeigepflicht besteht auch für bereits vor Inkrafttreten des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes aufgenommene und fortgesetzte Nebentätigkeiten nach § 66 Abs. 2 Satz 1 BBG (neu). Der Anzeigepflicht muß nach Inkrafttreten des Gesetzes unverzüglich nachgekommen werden. Angaben, die den Zeitraum vor Inkrafttreten betreffen, sind nicht erforderlich. Maßgeblich für die erzielten Einnahmen ist dabei der Zeitpunkt des Eingangs der Zahlung oder des geldwerten Vorteils.
3. Möglichkeit, bei allen genehmigungsfreien Nebentätigkeiten schriftliche Auskunft über die bereits aufgenommenen Nebentätigkeit zu verlangen (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BBG – neu –)
Wie bereits nach bisher geltendem Recht steht es auch künftig im Ermessen der Dienstbehörde, ob sie schriftlich Auskunft von Beamten über seine bereits aufgenommenen genehmigungsfreien Nebentätigkeiten einholt. Im Gesetz ist nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß die Behörde für ihr Auskunftsbegehren eines begründeten Anlasses bedarf. Ein begründeter Anlaß ist gegeben, wenn sich im Zusammenhang mit der Ausübung der Nebentätigkeit Anhaltspunkte für die Verletzung dienstlicher Pflichten ergeben.
Regelmäßig wird aus begründetem Anlaß Auskunft verlangt werden über
– die Art und
– den Umfang der Nebentätigkeit.
Sofern es der konkrete Einzelfall erfordert, kann aber auch über andere Umstände Auskunft verlangt werden (wie z. B. über den Namen des Auftraggebers, die Höhe der erzielten Einnahmen).
Die Möglichkeit, schriftlich Auskunft zu verlangen, besteht auch gegenüber bereits vor Inkrafttreten der Neuregelungen aufgenommenen und noch weiter ausgeübten Nebentätigkeiten.
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner – voraussichtlich noch im September 1997 erfolgenden – Verkündung in Kraft.
Um zu gewährleisten, daß die Bediensteten den neuen Anzeigepflichten nachkommen und ggfls. zeitgerecht Anträge auf Erteilung einer erneuten Nebentätigkeitsgenehmigung stellen können, empfehle ich, alle Bediensteten Ihres Geschäftsbereichs in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen über
– die Verpflichtung, spätere Änderungen bereits genehmigter Nebentätigkeiten schriftlich anzuzeigen (vgl. I. 1. b)),
– die Zeitpunkte, zu denen die bereits vor Inkrafttreten erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen erlöschen (vgl. I. 5.) und
– die Anzeigepflicht bei genehmigungsfreien entgeltlichen Nebentätigkeiten (vgl. II. 1. und 2.)
Zusatz für den Anwendungsbereich des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes:
Für Nebentätigkeiten von Beamten, die nach dem Dienstrechtlichen Begleitgesetz (DBeglG) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt sind, gelten die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 6 und 7 DBeglG..
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Red 20231103