Hessen: Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung - HNV) § 4 Ausnahmen von der Abführungspflicht

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Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Nebentätigkeitsverordnung - HNV)

 

§ 4 Ausnahmen von der Abführungspflicht

§ 3 gilt nicht für Vergütungen für

1. Tätigkeiten von Hochschullehrkräften, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen,

2. eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit,

3. die Mitarbeit an Prüfungen,

4. Tätigkeiten als Sachverständige oder Sachverständiger für ein Gericht oder die öffentliche Verwaltung,

5. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,

6. Gutachtertätigkeiten von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten, Chemikerinnen und Chemikern, Biologinnen und Biologen oder Physikerinnen und Physikern für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Vergütungen 6 200 Euro jährlich nicht übersteigen,

7. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind, soweit diese 6 200 Euro jährlich nicht übersteigen,

8. die Tätigkeit als nebenamtliche oder ehrenamtliche Richterin oder als nebenamtlicher oder ehrenamtlicher Richter,

9. Tätigkeiten, die während eines Urlaubs unter Wegfall der Dienstbezüge ausgeübt werden.


 

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Red 20230725

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