Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 1 Geltungsbereich

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 1 Geltungsbereich

 

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie die Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten (§ 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG). Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung und die Hochschulnutzungsentgeltverordnung Medizin bleiben unberührt.


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