Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 11 Genehmigung

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Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 11 Genehmigung

 

Dritter Abschnitt
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn 

§ 11 Genehmigung

(1) Die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Wahrnehmung einer
Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist widerruflich. Sie gilt als erteilt, wenn eine unentgeltliche Nebentätigkeit oder eine Nebentätigkeit nach § 8 Satz 1 Nr. 4 für den Dienstherrn ausgeübt wird.

(2) Einrichtungen sind Sachmittel, insbesondere Diensträume und deren Ausstattung einschließlich der Apparate
und Instrumente. Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zu den Einrichtungen. Material sind verbrauchbare Sachen und Energie.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht (§ 74 Abs. 2 Satz 1 NBG). Die Genehmigung kann befristet werden. Im Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme zu bestimmen.

(4) Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen der üblichen
Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. Durch eine Mitwirkung an der Nebentätigkeit dürfen die Erfüllung der sonstigen Dienstaufgaben nicht beeinträchtigt und wegen einer Mitwirkung Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

(5) Einrichtungen, Personal oder Material darf für eine ärztliche oder zahnärztliche Nebentätigkeit nur in Anspruch genommen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte zur Abdeckung der Risiken der Nebentätigkeit eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 500 000 Euro für Personenschäden, 150 000 Euro für Sachschäden und 25 000 Euro für Vermögensschäden abgeschlossen hat. Es können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Risiken gering sind.

(6) Die Genehmigung für die Inanspruchnahme ist zu widerrufen, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit nicht mehr vorliegt.

Die Genehmigung kann widerrufen werden, insbesondere wenn

1. ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse nicht mehr im bisherigen Umfang vorliegt,
2. andere öffentliche oder wissenschaftliche Interessen beeinträchtigt werden,
3. die Inanspruchnahme sich nicht auf das zur Ausübung der Nebentätigkeit notwendige Maß beschränkt oder
4. die Beamtin oder der Beamte eine der sich aus § 74 oder 75 NBG, § 9 oder 10 dieser Verordnung ergebenden Pflichten verletzt.

Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.


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Red 20231110

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