Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 7 Begriff der Nebentätigkeitsvergütung

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Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO): § 7 Begriff der Nebentätigkeitsvergütung

 

Zweiter Abschnitt
Vergütung für Nebentätigkeiten 

§ 7 Begriff der Nebentätigkeitsvergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn darauf ein Rechtsanspruch nicht besteht.

(2) Als Vergütung gelten nicht

1. der Ersatz von Reisekosten bis zur Höhe der nach den Bestimmungen des Landes zu gewährenden reisekostenrechtlichen Entschädigungen,
2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird, und
3. die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie an ein Finanzamt abzuführen ist.

Der Ersatz von Reisekosten in der in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Höhe gilt auch dann nicht als Vergütung, wenn er ganz oder teilweise mit der Vergütung abgegolten wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind als Vergütung anzusehen.


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Red 20231110

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