Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 7 Vergütungsverbot

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 7 Vergütungsverbot

 

§ 7 Vergütungsverbot

(1) Eine Nebentätigkeit für den Dienstherrn darf nicht vergütet werden. Ausnahmen können zugelassen werden bei

1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung,
3. künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeiten,
4. Gutachtertätigkeiten,
5. nach gerichtlichen Verfahrensvorschriften zulässigen Tätigkeiten als Verteidiger oder Prozessvertreter vor Gerichten und als Schiedsrichter sowie
6. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann; die unentgeltliche Ausübung ist in der Regel zumutbar, wenn der Beamte durch die Tätigkeit nicht mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen wird, Mehrarbeit nach § 73 Abs. 2 LBG soll angerechnet werden.

(2) Werden unter Zulassung einer oder mehrerer Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Vergütungen gewährt, dürfen sie für die im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten die Höchstgrenze (Bruttobetrag) von 9 600,- EUR nicht übersteigen.

(3) Der Dienstherr darf eine Vergütung nicht gewähren, soweit der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt entlastet wird.


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Red 20231108

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