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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 12 Nutzungsentgelt
§ 12 Nutzungsentgelt
(1) Das Nutzungsentgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Bruttovergütung ist die Gesamtheit aller durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen, abzüglich nachgewiesener Aufwendungen für Fahr- und Unterkunftskosten und bis zur Höhe des in § 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Betrages für Verpflegung sowie sonstiger barer Auslagen für die Ausübung der Nebentätigkeit. Aufwendungen für Wirtschaftsgüter und Personal, soweit sie einer über die Nebentätigkeit hinausgehenden Nutzung dienen, können nicht abgezogen werden. Das Nutzungsentgelt beträgt im Regelfall 10 v.H. für die Inanspruchnahme von Personal, je 5 v.H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und von Material sowie 10 v.H. als Ausgleich für den Vorteil, den der Beamte wirtschaftlich durch die Bereitstellung von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn hat.
(2) Wird nachgewiesen, dass das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 Satz 4 berechnete Nutzungsentgelt für eine Leistungsgruppe (Einrichtungen, Personal oder Material) um mehr als 25 v.H. niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten entsprechend dem tatsächlichen Wert der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung der Kosten des Dienstherrn und des Nutzungsvorteils des Beamten höher oder niedriger festzusetzen; es kann auch pauschaliert werden. Die Bemessung nach Satz 1 für eine der Leistungsgruppen schließt die Pauschalierung nach Absatz 1 für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. Der Beamte muss den Nachweis innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Nutzungsentgelts erbringen.
(3) Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
(4) Bei unentgeltlicher Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst hat der Beamte nur die unmittelbar durch seine Tätigkeit ausgelösten oder erhöhten Kosten (zum Beispiel Material, Energieverbrauch) zu erstatten. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Beamte die Nebentätigkeit auf Verlangen des Dienstherrn übernommen hat oder dieser ein dienstliches Interesse an der Nebentätigkeit vorher anerkannt hat. Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden, wenn der abzuliefernde Betrag 102,26 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(5) Das Nutzungsentgelt darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten.
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Red 20231108