.>>>NEU aufgelegt April 2024
ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.
>>>zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) von Rheinland-Pfalz
Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 11 Genehmigung
§ 11 Genehmigung
(1) In der Genehmigung, bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch zu nehmen, ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme festzulegen. Die Genehmigung kann jederzeit allgemein oder im Einzelfall widerrufen werden.
(2) Aus Anlass der Inanspruchnahme von Personal des Dienstherrn darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet oder genehmigt werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.
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Red 20231108