Rheinland-Pfalz: Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) § 13 Verfahren

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Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) des Landes Rheinland-Pfalz: § 13 Verfahren

 

§ 13 Verfahren

(1) Der Beamte ist verpflichtet, bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn halbjährlich, im Übrigen bei Ende der Inanspruchnahme, dem Dienstherrn die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen. Er hat Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und über den Umfang der Inanspruchnahme die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen und halbjährlich vorzulegen. Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen; durch Verwaltungsvorschrift kann die Führung eines Leistungsbuchs vorgeschrieben werden. Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Tage der Festsetzung an, von dem Beamten aufzubewahren.

(2) Das Nutzungsentgelt ist unverzüglich festzusetzen. Werden die Angaben nach Absatz 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Nutzungsentgelt auf der Grundlage der letzten Entgeltsberechnung durch Schätzung festzusetzen; sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Nutzungsentgelts nicht berührt. Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gelten für einen Antrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Nutzungsentgelts gestellt wird, entsprechend. Der Beamte hat vierteljährlich angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, wenn das Nutzungsentgelt in einem Kalenderjahr den Betrag von 10225,84 EUR voraussichtlich übersteigen wird. Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen.

(3) Das Nutzungsentgelt ist innerhalb eines Monats nach Festsetzung fällig.

(4) Wird das Nutzungsentgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in entsprechender Anwendung des § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erheben, wenn der rückständige Betrag 102,26 EUR überschreitet. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50,- EUR abgerundet.


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Red 20231108

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