Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein

.>>>NEU aufgelegt April 2024

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 

Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht

A Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein

  1 Was ist eine Nebentätigkeit?

  2 Wo sind die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten zu finden?

  3 Welche Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig und welche nicht?

  4 Was geschieht, wenn eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit ohne Anzeige ausgeübt wird?

 

  5 Wie läuft das Anzeigeverfahren ab?

  6 Wann ist die Übernahme einer Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen?

  7 Was ist bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten?

    7.1 Wann darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden?

    7.2 Können zur Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden?

    7.3 Welche Mitteilungspflichten sind zu beachten?

    7.4 Welche Besonderheit gibt es bei der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst?

B Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

C Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten des Landes in Gremien von juristischen Personen

  1 Übernahme der Tätigkeit

    1.1 Hauptamt

    1.2 Nebentätigkeit

    1.3 Übertragung der Tätigkeit

      1.3.1 In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten

      1.3.2 Nebentätigkeiten

  2 Ausübung der Tätigkeit

    2.1 In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten

      2.1.1 Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen; Ausübung während der Arbeitszeit

      2.1.2 Vergütungen

    2.2 Nebentätigkeiten

      2.2.1 Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen

      2.2.2 Ausübung während der Arbeitszeit

      2.2.3 Vergütungen

D Schlussbestimmungen

Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)


Bekanntmachung der Staatskanzlei vom 20. Oktober 2020 – StK 433 – 23550/2020 –


Die Durchführungshinweise werden neugefasst. Zudem wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die Durchführungshinweise gelten nur für Beamtinnen und Beamte. Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 4 TV-L.

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Durchführungshinweise für ihre Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden. Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD.

A
Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein

Das vorliegende Merkblatt soll einen Überblick über die bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachtenden Regelungen geben. Sollten sich darüber hinaus weitere Fragen ergeben, wird Ihnen die für Sie zuständige Personaldienststelle gerne weiterhelfen.

1 Was ist eine Nebentätigkeit?

Nebentätigkeit ist der Oberbegriff für Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Unter den Begriff der Nebenbeschäftigung fallen nicht Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören, wie typische Freizeitbetätigungen. Für eine Nebenbeschäftigung ist dagegen charakteristisch, dass diese darauf gerichtet ist, ein Entgelt zu erzielen (zu Ausnahmen siehe Ziffer 3, dort zu unentgeltlichen Nebentätigkeiten). Eine Nebenbeschäftigung kann sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig in Form eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter und eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen gelten nicht als Nebentätigkeit (§ 70 Abs. 4 LBG). Die Vorschriften über Nebentätigkeiten sind deshalb nicht anwendbar. Als öffentliche Ehrenämter sind grundsätzlich nur Tätigkeiten für Träger der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Die einzelnen Fälle werden in § 5 NtVO abschließend aufgeführt. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen (s. Vordruck „Erstanzeige für eine Nebentätigkeit“, dort Fallgruppe A).

 

2 Wo sind die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten zu finden?

Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich nach den §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), den §§ 70 bis 79 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO).


3 Welche Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig und welche nicht?

Grundsätzlich bedarf nach § 40 BeamtStG jede Nebentätigkeit der vorherigen Anzeige, sofern es sich nicht um eine anzeigefreie Nebentätigkeit nach § 72 Abs. 1 LBG handelt. Anzeigefrei ist:
– eine Nebentätigkeit, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 LBG verpflichtet ist (Nebentätigkeit auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten),
– die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
– die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden,
– die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten; andere Tätigkeiten in oder für Selbsthilfeeinrichtungen sind anzeigepflichtig,
– eine unentgeltliche Nebentätigkeit. Folgende Tätigkeiten sind jedoch anzeigepflichtig, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
– die Übernahme eines Nebenamtes,
– die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft über einen Nicht-Angehörigen,
– eine Testamentsvollstreckung,
– die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes sowie die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
– der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens (Ausnahme: unentgeltliche Tätigkeit in Genossenschaften).

 

4 Was geschieht, wenn eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit ohne Anzeige ausgeübt wird?

Die Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ohne Anzeige stellt ein Dienstvergehen dar; dies kann disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Um diese möglichen Folgen von vornherein zu vermeiden, denken Sie bitte daran, die für die Ausübung der Nebentätigkeit erforderliche Anzeige zu erstatten.

Falls Zweifel bestehen, ob es sich um eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit handelt, fragen Sie bitte zur Sicherheit vorher bei der für Sie zuständigen Personaldienststelle nach.

5 Wie läuft das Anzeigeverfahren ab?

Die Anzeige ist rechtzeitig, d. h. mindestens einen Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit (vgl. § 75 LBG) auf dem Dienstweg mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen an die zuständige Personaldienststelle zu richten. Ein Unterschreiten der Frist ist nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig.

Neben Art und Umfang der Nebentätigkeit sind dabei unter anderem auch die Entgelte (= Gesamtheit der durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen) und die geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit nachzuweisen (§ 75 LBG). Sofern abschließende Angaben zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht möglich sind, sind diese zunächst geschätzt mitzuteilen.

Über die Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit soll innerhalb eines Monats entschieden werden. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Eine schriftliche Mitteilung der Personaldienststelle erfolgt nur,
– wenn die angezeigte Nebentätigkeit eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt wird,
– wenn die Anerkennung des dienstlichen oder öffentlichen Interesses zur Ausübung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit oder
– die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (§ 74 LBG) beantragt wurde.

Falls für die Nebentätigkeit Vergütungen gewährt werden, informiert die Personaldienststelle über Abrechnungs- und Ablieferungspflichten.

Haben Sie nach Ablauf eines Monats keine Verbotsverfügung erhalten, können Sie davon ausgehen, dass gegen die Übernahme der Nebentätigkeit keine Bedenken bestehen. Sie sind damit berechtigt, die angezeigte Nebentätigkeit zu übernehmen.

6 Wann ist die Übernahme einer Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen?

Die Übernahme ist einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das ist nach der – nicht abschließenden – Aufzählung in § 73 Abs. 1 LBG der Fall bei Nebentätigkeiten, die
– die Beamtin oder den Beamten durch Art und Umfang übermäßig beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht wird davon ausgegangen, dass die Nebentätigkeit zu sehr in Anspruch nimmt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung acht Stunden wöchentlich überschreitet. Dabei ist der zeitliche Aufwand für mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht anzeigepflichtigen zusammen zu betrachten. Dieses zeitliche Maß stellt eine Regelvermutung für eine übermäßige zeitliche Beanspruchung dar; diese Regelvermutung kann im Einzelfall durch die Beamtin oder den Beamten widerlegt werden.

Für teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamtinnen und Beamte gelten – in Abhängigkeit von dem sachlichen Grund der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – besondere Bestimmungen für den zulässigen Umfang einer Nebentätigkeit (vgl. §§ 61 Abs. 2, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2 oder § 64 Abs. 2 LBG); entsprechendes gilt für begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte (vgl. § 41 Abs. 5 LBG),

– die Beamtin oder den Beamten in Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen können,
– in einer Angelegenheit ausgeübt werden, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

– die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen können; es muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche und private Interessen verquickt werden und dadurch die objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte beeinträchtigt wird (siehe auch Richtlinie „Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein“, Anti-Korruptionsrichtlinie Schl.-H. vom 26. November 2018, Amtsbl. Schl.-H. 2018, S. 1160),

zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen können,

dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein können.

Für die Untersagung bzw. Einschränkung von schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeiten reicht die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht aus, vielmehr muss die konkrete Gefahr bestehen, dass bei der Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

Wird die Übernahme der Nebentätigkeit ganz untersagt, darf sie überhaupt nicht, wird sie teilweise untersagt, darf sie hinsichtlich des in der Verbotsverfügung näher bezeichneten Teils nicht ausgeübt werden. Als Einschränkung kommt z. B. eine Befristung, eine Auflage oder ein Widerrufsvorbehalt in Betracht.

Erfordern im Einzelfall übergeordnete dienstliche Interessen die Übernahme der Nebentätigkeit (z. B. Mitwirkung in bestimmten Gremien), kann selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes ausnahmsweise von einer Untersagung abgesehen werden.

Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

7 Was ist bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten?

Die folgenden Ausführungen gelten für alle Nebentätigkeiten einschließlich der nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.

7.1 Wann darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden?

Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben (§ 74 LBG). Ausnahmsweise kann die Ausübung einer Nebentätigkeit auch während der Arbeitszeit zulässig sein, wenn sie im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt. Die Anerkennung des dienstlichen oder öffentlichen Interesses ist nur auf Antrag möglich. Darüber entscheidet die zuständige Personaldienststelle. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt wird, ist die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten. Wird das dienstliche Interesse anerkannt, besteht keine Pflicht zum Ausgleich der versäumten Arbeitszeit.

7.2 Können zur Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden?

Eine Inanspruchnahme ist nur auf Antrag und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten möglich und setzt ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit voraus. Bei auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten übernommenen oder im dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten liegt zugleich stets ein öffentliches Interesse vor. Für die Inanspruchnahme ist grundsätzlich ein Nutzungsentgelt an den Dienstherrn zu entrichten (§§ 11 ff. NtVO; §§ 9 ff. HNtVO), dessen Höhe sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs richtet. Auf das Nutzungsentgelt kann in bestimmten Fällen, z.B. bei unentgeltlichen oder im dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten oder in Bagatellfällen, verzichtet werden (§ 12 Abs. 1 NtVO; § 9 Abs. 2 HNtVO).

7.3 Welche Mitteilungspflichten sind zu beachten?

Jede Änderung über Art und Umfang einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit sowie die hieraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur geschätzten Angaben. Die Mitteilungspflicht gilt auch für die Beendigung von Nebentätigkeiten (§ 75 LBG).

Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten nach Ablauf eines Kalenderjahres über die Gesamtsumme der ihr oder ihm aus Nebentätigkeiten zugeflossenen Entgelte oder geldwerten Vorteile nach § 7°NtVO Auskunft zu geben.

Darüber hinaus kann die oder der Dienstvorgesetzte nach § 72 Abs. 2 LBG bei anzeigefreien Nebentätigkeiten aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte Auskunft über Art und Umfang einer Nebentätigkeit und der daraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile erteilt.

Nach § 10 NtVO besteht die Pflicht Vergütungen, die die Beamtin oder der Beamte für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder für auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeiten erhalten hat, nach Fälligkeit abzurechnen und abzuliefern.

Ferner hat die Beamtin oder der Beamte nach § 15 Abs. 2 NtVO die Pflicht der oder dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgeltes erforderlichen Angaben mitzuteilen; soweit die oder der Dienstvorgesetzte nichts anderes bestimmt.

7.4 Welche Besonderheit gibt es bei der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst?

– Für Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten des Landes, die beim Land Schleswig-Holstein ausgeübt werden, darf grundsätzlich keine Vergütung gewährt werden (§ 9 Abs. 1 NtVO; Ausnahmen z. B. Lehr-, Unterrichts- , Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten, Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter oder während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder wenn die unentgeltliche Ausübung nicht zugemutet werden kann).

Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst nach

§ 4 NtVO oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind an das Land Schleswig-Holstein abzuliefern, sobald sie den Betrag von 5.550 Euro im Kalenderjahr überschreiten (§ 9 Abs. 2 NtVO). Als Vergütungen gelten auch pauschalierte Aufwandsentschädigungen.

Die Ablieferungspflicht gilt auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte, soweit sie Vergütungen für Nebentätigkeiten erhalten, die sie vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben (§ 10 Abs. 3 NtVO).

In den in § 10 Abs. 4 NtVO geregelten Ausnahmefällen (z. B. Lehr-, Unterrichts- , Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten) tritt keine Ablieferungspflicht ein.

B Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

Nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 NtVO sind erhaltene Vergütungen für Nebentätigkeiten, die
– im öffentlichen Dienst nach § 4 NtVO (d.h. sowohl im engeren Sinn nach § 4 Abs. 1 NtVO, als auch gleichgestellte Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 NtVO) oder
– auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, an den Dienstherrn abzuliefern, sobald sie den Betrag von 5.550,- Euro im Kalenderjahr übersteigen. Dies gilt nicht in den nach § 10 Abs. 4 NtVO privilegierten Fällen (z.B. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten oder Tätigkeiten während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge). Bei den in § 10 Abs. 5 NtVO genannten Fällen, die lediglich bei Vorliegen eines Staatsvertrages anzuwenden sind und eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall voraussetzen, gilt die o.a. Grenze getrennt sowohl für die dort geregelte Tätigkeit als auch für sonstige der Ablieferungspflicht unterliegende Nebentätigkeiten.

Abrechnung und Ablieferung sind durchzuführen, sobald die erhaltene Vergütung den Betrag von 5.550 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Zum Begriff der Vergütung wird auf § 8 NtVO verwiesen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann auch einen späteren Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 NtVO); von dieser Möglichkeit darf nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden (z.B. wenn der Freibetrag früh überschritten wird, jedoch kontinuierlich weitere Nebentätigkeitsvergütungen entstehen, die andernfalls fortlaufend abgerechnet und abgeliefert werden müssten. In diesem Fall kann durch eine jährliche Abrechnung und Ablieferung auch die Kontrolle erleichtert werden.). Spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres sind die Abrechnungen vorzulegen.

Für die Abrechnung ist der anliegende Vordruck zu verwenden.

Der Regelung in § 10 Abs. 1 NtVO liegt die Annahme zugrunde, dass die Vergütung für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten in demselben Kalenderjahr gewährt wird und abzurechnen ist. Handelt es sich jedoch um eine Vergütung für eine Nebentätigkeit, die über einen Zeitraum von mehreren Kalenderjahren ausgeübt wurde, so ist die Vergütung entsprechend dem jeweiligen Anteil der Tätigkeit auf die Kalenderjahre aufzuteilen. Ist hingegen für die lediglich in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeit die Zahlung der Vergütung auf zwei oder mehrere Jahre aufgeteilt worden, so ist für die Abrechnung und Ablieferung der Gesamtbetrag der gewährten Vergütung maßgeblich.

Die für die Bearbeitung der Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständige Dienststelle hat auf die ggf. bestehende Pflicht zur Abrechnung hinzuweisen und den Abrechnungsvordruck zu übersenden.

Die Personaldienststelle überwacht den Rücklauf der Abrechnungsvordrucke und prüft, ob eine Ablieferungspflicht gegeben ist. Sie setzt den abzuliefernden Betrag fest und teilt dieses der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Bankverbindung und des Kassenzeichens mit der Bitte um Zahlung des Ablieferungsbetrages mit. Der Betrag ist sofort fällig. Auf die Verzugsregelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 NtVO wird hingewiesen.

Der Abrechnungsvordruck wird mit Bearbeitungsvermerk der Personaldienststelle im Original als begründende Unterlage an die mittelbewirtschaftende Stelle weitergeleitet. Diese fertigt die Annahmeanordnung (Nummer 2.1 der Anlage 3 zu Nummer 9.2 VV-ZBR).

Aufbewahrung der Vorgänge

Der Originalbeleg verbleibt bei der mittelbewirtschaftenden Stelle.

Die Personaldienststelle nimmt eine Kopie hiervon zu ihren Sachakten. Eine weitere Kopie wird zur Teilakte Nebentätigkeiten der Beamtin oder des Beamten genommen.

Soweit keine Ablieferungspflicht besteht, nimmt die Personaldienststelle den Abrechnungsvordruck zu ihrer Sachakte. Eine Kopie wird zur Teilakte Nebentätigkeiten der Beamtin oder des Beamten genommen.

Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Unterlagen für den Landesrechnungshof auf Abruf bereitgehalten werden (Nummer 4.6 VV-ZBR).

Personenkreis

Die Ablieferungspflicht gilt für Beamtinnen und Beamte.

Nach § 10 Abs. 3 NtVO gilt die Ablieferungspflicht auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte, soweit sie Vergütungen für Nebentätigkeiten erhalten, die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden.

Für Tarifbeschäftigte soll bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst in jedem Fall die Ablieferungspflicht nach der NtVO zur Auflage gemacht werden (siehe Erlass VI 116 – 0340.20.03 – 007 vom 16. März 2010).

Erläuterungen

Nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nebentätigkeitsverordnung sind erhaltene Vergütungen für Nebentätigkeiten, die
– im öffentlichen Dienst nach § 4 Nebentätigkeitsverordnung (das heißt sowohl im engeren Sinn nach § 4 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung, als auch gleichgestellte Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung) oder
– auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, abzuliefern, sobald sie den Betrag von 5.550 Euro Euro im Kalenderjahr übersteigen. Um diese Voraussetzung prüfen zu können, haben die Beamtinnen und Beamten der für die Bearbeitung von Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständigen Personaldienststelle eine Abrechnung nach vorstehendem Vordruck über die für die betreffenden Nebentätigkeiten erhaltenen Vergütungen im Sinne des § 8 Nebentätigkeitsverordnung vorzulegen.

Beim Ausfüllen der Abrechnung ist Folgendes zu beachten:

a) Anzugeben sind die mit einer Vergütung verbundenen Nebentätigkeiten (nicht: öffentliche Ehrenämter nach

§ 5 Nebentätigkeitsverordnung) im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder sonstige mit einer Vergütung verbundene Nebentätigkeiten, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.

b) In Spalte 3 und 4 kann gegebenenfalls auch ein Zeitraum über mehrere Jahre eingetragen werden, sofern die gewährte Vergütung für eine über mehrere Jahre ausgeübte Nebentätigkeit gewährt wurde.

c) In Spalte 5 ist der Gesamtbetrag aller für die jeweilige Nebentätigkeit erhaltenen Beträge (Vergütung, Honorar, Sitzungsgeld, Pauschalaufwandsentschädigung, Tage- und Übernachtungsgeld, Fahrkostenerstattung, Ersatz barer Auslagen und Ähnliches) einzusetzen. Maßgeblich ist stets die Bruttovergütung.

d) In Spalte 6 sind erhaltene oder zustehende Tage- und Übernachtungsgelder in Abzug zu bringen, sofern nicht bereits der Dienstherr entsprechende Leistungen erbracht hat. Tagegelder dürfen nur bis zu dem nach dem Bundesreisekostengesetz höchstens zulässigen Betrag abgezogen werden (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 Nebentätigkeitsverordnung).

e) In Spalte 7 sind erhaltene oder zustehende Fahrkosten in Abzug zu bringen, sofern nicht bereits der Dienstherr entsprechende Leistungen erbracht hat.

f) In Spalte 8 sind erhaltene oder zustehende Beträge für den Ersatz sonstiger barer Auslagen in Abzug zu bringen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wurde oder der Dienstherr nicht entsprechende Leistungen erbracht hat. Der Begriff „sonstige bare Auslagen“ ist eng auszulegen und erfasst nur solche Ausgaben, die normalerweise mit dem Tage- und Übernachtungsgeld nicht abgegolten werden, zum Beispiel Fernsprechgebühren, Porto und Ähnliches.

C Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten des Landes in Gremien von juristischen Personen

Für die dienstrechtliche Bewertung der Übernahme und die dienstrechtlichen Folgen der Tätigkeit von Beamtinnen und Beamten des Landes in Gremien von juristischen Personen, die außerhalb der Landesverwaltung stehen, werden folgende Hinweise gegeben.

1 Übernahme der Tätigkeit

Vor der Übernahme der Tätigkeit ist zu klären, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die Bestandteil des Hauptamtes der Beamtin oder des Beamten ist, oder ob es sich um eine Nebentätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt handelt.

1.1 Hauptamt

Tätigkeiten sollen in ein Hauptamt eingeordnet werden, wenn sie mit ihm im Zusammenhang stehen. Hauptamt ist das konkrete Amt im funktionellen Sinn. Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht, wenn die Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten Amt verbunden ist oder wenn sie der Beamtin oder dem Beamten als Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes übertragen ist (§ 3 der Nebentätigkeitsverordnung - NtVO).

Eine Aufgabe kann jedoch nur dann in das Hauptamt einbezogen werden, wenn der Dienstherr die Kompetenz für diese Aufgabe besitzt. Bezogen auf die Gremientätigkeit bedeutet dies z.B. folgendes: Besteht für das Land ein Entsendungsrecht und kann es eigenmächtig eine Beamtin oder einen Beamten für ein Gremium berufen, ist die Kompetenz gegeben und eine Einordnung in das Hauptamt der oder des Betroffenen grundsätzlich möglich. Wird hingegen die Beamtin oder der Beamte durch Organe der juristischen Person selbst berufen, besitzt das Land auch dann nicht die erforderliche Kompetenz, wenn das Gremium in seiner Beschlussfassung einem entsprechenden Vorschlag des Landes folgt. Hier ist eine Einordnung in das Hauptamt daher nicht möglich.

Ist das Land Miteigentümer, Teilhaber oder Anteilseigner einer juristischen Person, so ist die Tätigkeit von Beamtinnen und Beamten des Landes in Gremien dieser juristischen Person in das Hauptamt einzuordnen, soweit sie dem Gremium als Vertreter des Landes angehören und ihre Mitgliedschaft überwiegend der Wahrnehmung von Landesinteressen dient. Bei Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten des Landes in anderen Gremien, bei deren Mitgliedschaft zwar an deren Eigenschaft als Landesbeamtinnen und -beamte angeknüpft wird, denen sie jedoch nicht als Vertreterin oder Vertreter des Landes angehören und in denen die Mitgliedschaft überwiegend der Wahrnehmung von Interessen der juristischen Person (z.B. nach § 111 des Aktiengesetzes) dient, scheidet eine Einordnung in das Hauptamt in der Regel aus.

Im Übrigen steht es im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche Tätigkeiten er im Einzelfall in das Hauptamt einordnet oder als Nebentätigkeiten überträgt.

1.2 Nebentätigkeit

Wird die Tätigkeit in einem Gremium nicht in das Hauptamt eingeordnet, so liegt eine Nebentätigkeit vor, es sei denn, es handelt sich um ein öffentliches Ehrenamt (§ 5 NtVO). Von Bedeutung ist insbesondere § 5 Nummer 8 NtVO, wonach die sonstige in Rechtsvorschriften als ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeit oder auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben als öffentliches Ehrenamt anzusehen ist. Satzungen sind nur dann als Rechtsvorschriften anzusehen, wenn sie von Trägern der öffentlichen Verwaltung erlassen werden; die Satzung einer juristischen Person des Privatrechts erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens (z.B. Aufsichtsratstätigkeiten), auch wenn dieses sich überwiegend in öffentlicher Hand befindet, ist kein öffentliches Ehrenamt im Sinne des § 5 NtVO, sondern in jedem Fall eine Nebentätigkeit und nach § 40 Beamtenstatusgesetz i.V.m. § 72 Abs. 1 Nummer 4 Buchst. d des Landesbeamtengesetzes (LBG) anzeigepflichtig, soweit die Übernahme nicht nach § 71 LBG auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten erfolgt ist.

Vor der Entscheidung über die Übernahme einer Tätigkeit in Gremien einer juristischen Person ist ferner zu prüfen, ob diese Tätigkeit der Vorbildung oder Berufsausbildung der Beamtin oder des Beamten entspricht und sie oder ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt (§ 71 LBG).

 1.3 Übertragung der Tätigkeit

Bei der Übertragung ist der Beamtin oder dem Beamten ausdrücklich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Hauptamtes oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden soll. Dabei ist ggf. auch der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit klarzustellen.

1.3.1 In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten

Bei einer Einordnung in das Hauptamt endet die Tätigkeit mit dem Ausscheiden aus diesem Amt, ohne dass es hierfür einer besonderen Regelung bedürfte. Zur Klarstellung sollte jedoch folgender Hinweis aufgenommen werden:

„Die Tätigkeit steht im Zusammenhang mit dem Hauptamt. Sie wird daher gem. § 3 NtVO in das Hauptamt eingeordnet und endet mit dem Ausscheiden aus diesem Amt.“

1.3.2 Nebentätigkeiten

Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, enden nach § 77 LBG Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen wurden oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurden, mit Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soll darüber hinaus bereits beim Wechsel des dienstlichen Aufgabengebietes die Nebentätigkeit automatisch enden, bedarf es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises.

– Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen und soll sie bei Beendigung des Hauptamtes enden, soll bei der Übertragung folgender Hinweis gegeben werden:

„Die Tätigkeit wird als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt ausgeübt. Sie endet mit dem Ausscheiden aus diesem Amt, soweit nicht für die Zeit nach Beendigung des Hauptamtes eine anderweitige Regelung im Einzelfall ausdrücklich erfolgt.“

– Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen und soll sie erst bei Beendigung des Beamtenverhältnisses enden, soll bei der Übertragung folgender Hinweis gegeben werden:

„Die Tätigkeit wird als Nebentätigkeit ausgeübt. Sie steht im Zusammenhang mit dem Hauptamt und endet nach § 77 LBG mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses.“

2 Ausübung der Tätigkeit

Ob eine Tätigkeit dem Hauptamt zugeordnet oder als Nebentätigkeit übertragen wird, ist insbesondere für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, der Anrechnung auf die Arbeitszeit sowie der Annahme von Vergütungen von Bedeutung.

2.1 In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten

2.1.1 Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen; Ausübung während der Arbeitszeit

Wird die Tätigkeit in das Hauptamt eingeordnet, ist die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein ebenso wie die Ausübung während der Arbeitszeit ohne weiteres zulässig.

2.1.2 Vergütungen

Vergütungen für die Gremientätigkeit dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden; sie wären eine unzulässige Belohnung i.S.d. § 42 BeamtStG. Maßgeblich ist der Vergütungsbegriff des § 8 NtVO. Zulässig sind daher lediglich Reisekostenvergütungen und konkreter Auslagenersatz, nicht aber pauschalierte Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder.

2.2 Nebentätigkeiten

2.2.1 Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen

Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit wahrgenommen, ist die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein nach § 11 NtVO nur mit Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf grundsätzlich nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein angemessenes Nutzungsentgelt gezahlt wird (§ 11 Abs. 4 NtVO). Auf das Nutzungsentgelt kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 NtVO verzichtet werden; dies ist in der Regel der Fall.

2.2.2 Ausübung während der Arbeitszeit

Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt (§ 74 Abs. 1 LBG). Bei den hier angesprochenen Tätigkeiten wird diese Voraussetzung in der Regel erfüllt sein.

2.2.3 Vergütungen

Für Vergütungen gilt die Ablieferungspflicht aus § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 NtVO, soweit der zulässige Höchstbetrag von 5.550 Euro überschritten wird. Im Einzelnen wird auf die Hinweise zur Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen (Teil B) verwiesen.

D Schlussbestimmungen

Diese Durchführungshinweise treten zum 1. November 2020 in Kraft und sind befristet bis zum 31. Oktober 2025.

Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Ministerpräsidenten vom 21. September 2015 „Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht“ (Amtsbl. Schl.-H. S. 1134) aufgehoben.

Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Anlage 1:Erstanzeige für eine Nebentätigkeit

Anlage 2: Vordruck Abrechnung für Vergütungen aus Nebentätigkeiten


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