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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 14 Nutzungsentgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten
vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).
§ 14 Nutzungsentgelt für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten
(1) Für wahlärztliche sowie sonstige stationäre (voll-, teil-, vor- und nachstationäre) ärztliche Leistungen ist folgendes Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu entrichten:
1. für die nicht pflegesatzfähigen Kosten gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1994 (BGBl. I, S. 2750), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I, S. 2006) und
2. als Ausgleich der von Nummer 1 nicht erfaßten Kosten sowie als Vorteilsausgleich ein Nutzungsentgelt von der um die Kosten nach Nummer 1 verminderten jährlichen Bruttovergütung; es beträgt im Kalenderjahr
20 % der Bruttovergütung.....................................bis 256.000 Euro,
30 % der Bruttovergütung.....................................über 256.000 Euro bis 511.000 Euro,
40 % der Bruttovergütung.....................................über 511.000 Euro bis 767.000 Euro,
50 % der Bruttovergütung.....................................über 767.000 Euro.
(2) Für ambulante ärztliche Leistungen einschließlich Gutachten sind als Nutzungsentgelt zu entrichten:
1. die Kosten nach einem von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministeriums zu erlassenden oder für anwendbar zu erklärenden Tarif und
2. als Vorteilsausgleich ein Betrag in Höhe von 25 % der um die Kostenerstattung nach Nummer 1 verminderten jährlichen Bruttovergütung.
Bei Beamtinnen und Beamten der Träger der Sozialversicherung erteilt das für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren das Einvernehmen anstelle des Finanzministeriums. Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände entfällt das Einvernehmen des Finanzministeriums.
(3) Soweit aufgrund von anderen Rechtsvorschriften eine den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung geleistet wird, ist ein Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nr. 2 zu entrichten.
(4) § 13 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Daneben ist ein Vorteilsausgleich nach Absatz 2 Nr. 2 zu entrichten.
(5) Ist die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt worden oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, beschränkt sich das Nutzungsentgelt
1. in den Fällen nach Absatz 1 auf die jeweilige Kostenerstattung nach den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung und
2. in den Fällen nach Absatz 2 auf die Kostenerstattung nach Absatz 2 Nr. 1.
3. In den Fällen nach Absatz 3 ist § 13 Abs. 5 anzuwenden.
Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung ist die üblicherweise festzusetzende oder festgesetzte Vergütung der ärztlichen Leistung.
(6) Für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten außerhalb des klinischen Bereichs richtet sich die Höhe des Nutzungsentgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 13.
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Red 20231107