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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 3 Einordnung in ein Hauptamt
vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).
§ 3 Einordnung in ein Hauptamt
Tätigkeiten, die für das Land, eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder eine rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen in ein Hauptamt eingeordnet werden, wenn sie mit ihm im Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht, wenn die Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten Amt verbunden ist oder wenn sie der Beamtin oder dem Beamten als Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes übertragen worden ist.
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Red 20231107