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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 1 Geltungsbereich
vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung bleibt unberührt.
(2) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der § 9 und § 10 für die Nebentätigkeit der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sinngemäß.
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Red 20231107