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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).
§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede nicht hauptamtlich ausgeübte Tätigkeit für
1. den Bund, eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
2. ein Land, eine Gemeinde, einen Kreis oder ein Amt, eine sonstige der Aufsicht eines Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie für eine rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder
3. einen Verband von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
1. Unternehmen, Vereinigungen oder Einrichtungen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Absatzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
3. natürliche oder juristische Personen des Privatrechtes, wenn diese Tätigkeit der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Absatzes 1 dient.
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Red 20231107