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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 9 Vergütungsverbot für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).
§ 9 Vergütungsverbot für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
(1) Juristische Personen im Sinne des § 3 Satz 1 dürfen für bei ihnen ausgeübte Nebentätigkeiten eine Vergütung nicht gewähren, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon können Vergütungen gewährt werden bei einer
1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeit,
2. Tätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere auch gutachterliche Tätigkeiten,
3. künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit,
4. Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter,
5. Tätigkeit, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
6. Tätigkeit während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge,
7. Tätigkeit, deren unentgeltliche Ausübung nicht zugemutet werden kann.
Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, soweit zur Ausübung der Nebentätigkeit eine Entlastung im Hauptamt erfolgt.
(2) Vergütungen für Nebentätigkeiten nach Absatz 1 dürfen im Kalenderjahr insgesamt einen Betrag von 5.550 Euro nicht übersteigen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 darf der Betrag im Einzelfall überschritten werden, insbesondere wenn anderenfalls die Ausübung der Nebentätigkeit nicht zugemutet werden kann.
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Red 20231107