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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 10 Ablieferungspflicht und Abrechnung
vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).
§ 10 Ablieferungspflicht und Abrechnung
(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst (§ 4) oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, so ist der Betrag an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, um den die Vergütungen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten den Betrag nach § 9 Abs. 2 Satz 1 übersteigen. Soweit mit der Vergütung Aufwendungen abgegolten werden, insbesondere
1. Reisekosten im Sinne des § 8 Abs. 2,
2. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn einschließlich eines Vorteilsausgleichs,
3. für sonstige Hilfeleistungen und selbstbeschafftes Material,
bleiben diese unberücksichtigt, wenn hierfür kein gesonderter Ersatz geleistet worden ist.
(2) Erhaltene Vergütungen sind abzurechnen und abzuliefern, sobald sie den Betrag übersteigen, der nach Absatz 1 zu belassen ist, es sei denn, die oder der Dienstvorgesetzte bestimmt einen späteren Zeitpunkt der Fälligkeit. Werden die abzuliefernden Beträge nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit entrichtet, ist von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben, wenn der rückständige Betrag 100 Euro übersteigt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte, soweit sie Vergütungen für Nebentätigkeiten erhalten, die sie vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
2. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere auch gutachterliche Tätigkeiten,
3. künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten,
4. Sachverständigentätigkeiten für Gerichte oder Staatsanwaltschaften,
5. ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Tätigkeiten als Gutachterin oder Gutachter für öffentlich-rechtliche Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser Personen, für die nach Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
6. Tätigkeiten aufgrund eines Vertrages nach § 7 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung,
7. die Tätigkeit von Professorinnen und Professoren im Klinikvorstand,
8. Tätigkeiten des an den Hochschulen des Landes sowie an den Hochschulen angegliederten Einrichtungen hauptberuflich tätigen beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals für privatrechtlich organisierte Gesellschaften, bei denen eine Hochschule, auf die das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), anzuwenden ist, die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält,
9. Tätigkeiten während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge.
(5) Bei Tätigkeiten, die zur Wahrung von Interessen des Landes Schleswig-Holstein in länderübergreifend aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtung zusammengesetzten Gremien ausgeübt werden, können im Einzelfall durch die Landesregierung Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für diese Tätigkeit nach Absatz 1 bis zur Höhe des in § 9 Abs. 2 Satz 1 genannten Betrages zugelassen werden.
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Red 20231107