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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 11 Genehmigungspflicht
vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).
Abschnitt III
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
§ 11 Genehmigungspflicht
(1) Die Beamtin oder der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten, wenn bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material ihres oder seines Dienstherrn in Anspruch genommen werden soll.
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme des Fachschrifttums. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
(3) Personal darf nur innerhalb der Arbeitszeit und nur im Rahmen der übertragenen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden; aus Anlass der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit im Rahmen einer eigenen Nebentätigkeit bleiben unberührt.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material sowie ein Ausgleich für den erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil gezahlt wird; § 12 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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Red 20231107