Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts

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Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts

vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).

 

§ 15 Festsetzung des Nutzungsentgelts

(1) Das Nutzungsentgelt wird von der oder dem Dienstvorgesetzten festgesetzt; sie oder er kann Abschlagszahlungen verlangen.

(2) Soweit die oder der Dienstvorgesetzte nichts anderes bestimmt, sind ihr oder ihm die für die Festsetzung des Nutzungsentgelts erforderlichen Angaben innerhalb eines Monats nach Beendigung der Inanspruchnahme, bei fortlaufender Inanspruchnahme bis zum 1. Februar und 1. August für das jeweils abgelaufene Kalenderhalbjahr, schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser Verpflichtung trotz einer Mahnung nicht nach, wird das Nutzungsentgelt aufgrund einer Schätzung festgesetzt.

(3) Ist die Höhe des zu entrichtenden Nutzungsentgelts bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, soll es zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden.

(4) Das Nutzungsentgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Absatzes 3 einen Monat nach dem Ende der Inanspruchnahme.

(5) Wird das Nutzungsentgelt nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet, gerät die Beamtin oder der Beamte in Verzug. Ab Eintritt des Verzugsdatums ist von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erheben, wenn der rückständige Betrag 100 Euro übersteigt.

(6) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen fünf Jahre, vom Tage der Festsetzung des Nutzungsentgelts an gerechnet, aufzubewahren, wenn es 100 Euro im Kalenderjahr überschreitet.


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Red 20231107

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