Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 16 Zuständigkeit

.>>>NEU aufgelegt April 2024

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 

>>>zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) von Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 16 Zuständigkeit

vom 30. März 1990, letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 10 und 15 (Art. 5 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).

 

Abschnitt IV
Zuständigkeit, Übergangs- und Schlußbestimmungen 

§ 16 Zuständigkeit

Die oder der Dienstvorgesetzte kann die ihr oder ihm zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden ihres oder seines Geschäftsbereichs übertragen; in diesem Fall tritt die nachgeordnete Behörde an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten.


Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular



Red 20231107

mehr zu: Nebentätigkeitsrecht in Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024