Bremen: Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung BremNVO): § 21 Übergangsregelung

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Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Bremische Nebentätigkeitsverordnung - BremNVO -)

 

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21 Übergangsregelung

(1) Längstens bis zum 31. August 1993 beträgt das von Beamten an Hochschulen zu entrichtende pauschalierte Nutzungsentgelt (§ 10 Abs. 1) im Regelfall

5 v.H.
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

10 v.H.
für die Inanspruchnahme von Personal,

5 v.H.
für den Verbrauch von Material.

(2) Die Senatskommission für das Personalwesen kann im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales längstens bis zum 31. Dezember 1992 von § 20 Abs. 3 Nr. 1 abweichende Regelungen auf der Grundlage des bisherigen Sachkostentarifs und unter Berücksichtigung der gesamten Nebentätigkeitseinnahmen treffen.

(3) Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn, die aufgrund der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1979 (Brem.GBl. S. 197), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1982 (Brem.GBl. S. 157) oder früher erteilt worden sind, erlöschen spätestens am 31. Dezember 1990.


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