Berlin: Nebentätigkeitsverordnung (BerlinNtVO): § 10 Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

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Berliner Nebentätigkeitsverordnung (BerlinHNtVO)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Berliner Nebentätigkeitsverordnung – BerlinNtVO)

Erster Abschnitt 
Einleitende Vorschriften

§ 10 Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.

(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung einschließlich Apparate und Instrumente mit Ausnahme von Bibliotheken. Material sind alle verbrauchbaren Sachen und die Energie.

(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht angeordnet, genehmigt oder vergütet werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.

(4) Die Genehmigung erteilt die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Dienststelle, in deren Bereich die Nebentätigkeit ausgeübt wird. Entfällt nachträglich das öffentliche oder wissenschaftliche Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit, ist die Genehmigung zu widerrufen. In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Genehmigung kann bedingt oder befristet erteilt werden.


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Red 20230713

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