Berlin: Nebentätigkeitsverordnung (BerlinNtVO): § .5 Befristung, allgemeine Erteilung, Untersagung und Widerruf der Genehmigung

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Berliner Nebentätigkeitsverordnung (BerlinHNtVO)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Berliner Nebentätigkeitsverordnung – BerlinNtVO)

Erster Abschnitt 
Einleitende Vorschriften

§ 5 Befristung, allgemeine Erteilung, Untersagung und Widerruf der Genehmigung

(1) Eine Genehmigung soll nur für den Einzelfall erteilt werden. Bei einer fortlaufend wahrgenommenen Nebentätigkeit ist die Genehmigung zu befristen; sie erlischt spätestens nach Ablauf von zwei Jahren oder bei einem Wechsel der Dienststelle. Wird keine neue Genehmigung erteilt, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit bewilligt werden.

(2) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn

1. die Nebenbeschäftigungen nur gelegentlich und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und einen geringen Umfang haben,
2. kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und
3. die Vergütung insgesamt 51,13 € im Monat nicht übersteigt.

Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist anzuzeigen. Sie ist zu untersagen, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.

(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als genehmigt geltende oder eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.


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Red 20230713

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