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Berliner Nebentätigkeitsverordnung (BerlinHNtVO)
Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Berliner Nebentätigkeitsverordnung – BerlinNtVO)
Erster Abschnitt
Einleitende Vorschriften
§ 6 Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst
(1) Für eine Nebentätigkeit im Landesdienst (§ 3) wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
1. Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,
2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
Wird der Beamte für die Nebentätigkeit in seinem Hauptamt entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gezahlt werden.
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen |
Euro (Bruttobetrag) |
A 1 bis A 8 | 3.681,30 |
A 9 bis A 12 | 4.294,85 |
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, W 1 bis W 3, R 1 und R 2 |
4.908,40 |
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 | 5.521,95 |
ab B 6, ab R 6 | 6.135,50 |
Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
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Red 20230713