Berlin: Nebentätigkeitsverordnung (BerlinNtVO): § 15 Übergangsvorschrift

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Berliner Nebentätigkeitsverordnung (BerlinHNtVO)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Berliner Nebentätigkeitsverordnung – BerlinNtVO)

Erster Abschnitt 
Einleitende Vorschriften

§ 15 Übergangsvorschrift

Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn erlöschen spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung; bis dahin sind die bisherigen Bestimmungen über die Entrichtung eines Entgelts weiter anzuwenden.


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Red 20230713

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