Berlin: Nebentätigkeitsverordnung (BerlinNtVO): § .1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

.>>>NEU aufgelegt April 2024

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Berliner Nebentätigkeitsverordnung (BerlinHNtVO)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Berliner Nebentätigkeitsverordnung – BerlinNtVO)

Erster Abschnitt 
Einleitende Vorschriften

§ 1 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Zu den öffentlichen Ehrenämtern im Sinne von § 62 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

 


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Red 20230713

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