Berlin: Nebentätigkeitsverordnung (BerlinNtVO): § 13 Nachweis- und Abführungsverfahren

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Berliner Nebentätigkeitsverordnung (BerlinHNtVO)

Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Berliner Nebentätigkeitsverordnung – BerlinNtVO)

Erster Abschnitt 
Einleitende Vorschriften

§ 13 Nachweis- und Abführungsverfahren

(1) Der Beamte ist verpflichtet, bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn vierteljährlich - im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme - der Dienstbehörde die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben unverzüglich und vollständig zu machen. Der Beamte kann verpflichtet werden, von Beginn an Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen sind entsprechende Aufzeichnungen und Nachweise vorzulegen. Die Unterlagen sind fünf Jahre - vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet - aufzubewahren.

(2) Das Entgelt ist von Amts wegen unverzüglich festzusetzen.

(3) Das Entgelt ist innerhalb eines Monats nach der Festsetzung fällig.

(4) Wird das Entgelt innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist unbeschadet der Einlegung von Rechtsbehelfen von dem rückständigen Betrag ein jährlicher Zuschlag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.

(5) Das Nähere über das Nachweis- und Abführungsverfahren regelt das zuständige Senatsmitglied im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.


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Red 20230713

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