Brandenburg: Nebentätigkeitsverordnung (NtV) § 17 Allgemeines Entgelt

.>>>NEU aufgelegt April 2024

ACHTUNG: unbedingt vor der Aufnahme des Nebenjobs schlau machen... Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sollten sich zuerst über die Pflichten gegenüber dem Dienstherrn informieren, bevor sie eine nebenberufliche Tätigkeit ausüben. Das eBook zum Nebentätigkeitsrecht erläutert in verständlicher Sprache, was zu beachten ist (mit Checklisten) >>>hier kann man das eBook für 7,50 Euro bestellen.

 

Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamtinnen und Beamten im Land Brandenburg (Nebentätigkeitsverordnung - NtV)

 

>>>zur Übersicht der Nebentätigkeitsverordnung (NtV) des Landes Brandenburg


Abschnitt 3
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 17 Allgemeines Entgelt

(1) Das Entgelt ist pauschaliert nach einem Prozentsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung zu bemessen. Es beträgt im Regelfall

5 Prozent    für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,

10 Prozent    für die Inanspruchnahme von Personal,

5 Prozent    für den Verbrauch von Material,

10 Prozent    für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife für anwendbar erklären, soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen. Bei Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten bedarf dies des Einvernehmens mit der Aufsichtsbehörde.

(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne dass nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf ein Entgelt verzichtet wird, so bemisst sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material. Das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt.

(4) Wird nachgewiesen, dass das nach den Prozentsätzen nach Absatz 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 Prozent niedriger oder höher ist, als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach dem Wert

1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material,
4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils der Beamtin oder des Beamten

festzusetzen. Der Nachweis muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbracht werden.


 

Exklusivangebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch das im April 2024 neu aufgelegte eBook zum Nebentätigkeitsrecht. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufsein-stieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Nebentätigkeitsrecht in Brandenburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.nebentaetigkeitsrecht.de © 2024